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Vereinssatzung des Vereins Medical Service NRW e.V.

§1 [Name, Sitz, Geschäftsjahr]

Der Name des Vereins lautetMedical Service NRW e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Düren.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düren eingetragen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 [Vereinszweck]

Der Zweck des Vereines ist es, den qualifizierten Sanitäts- und Rettungsdienst für Veranstaltungen aller Art, wie zum Beispiel Konzerte, Umzüge, Sportfeste und Kongresse zu stellen. Einsatzgebiet sind insbesondere die Kreisgebiete Düren und Aachen. Zudem unterstützt der Verein Verkehrsunternehmen in der Notdienstreisendenbetreuung.
Ziel des Vereins ist es einerseits, auch Gemeinden und Veranstaltern mit geringen finanziellen Spielräumen eine professionelle medizinische und brandtechnische Betreuung zu ermöglichen. Andererseits dient der Verein jedoch auch dazu, zur Ausbildung und Erfahrungssammlung des rettungsdienstlichen Nachwuchspersonals beizutragen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßige Einsätze auf diversen Veranstaltungen sowie die Unterweisung der Mitglieder in Rettungstechniken und die dazugehörigen Gerätschaften vor dem Praxiseinsatz. Die Nachsprechung sowie der Austausch finden sowohl in der Teambesprechung, als auch im Internet über ein Diskussionsforum statt. Auf besagter Internetseite werden darüber hinaus aktuellen Informationen für Laien zu medizinisch-rettungsdienstlichen Themen veröffentlicht.
§3 [Gemeinnützigkeit]

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4.Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung dies zulassen.

5.Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

6.Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

7.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen einer gemeinnützigen Institution übertragen, die es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet. Als Empfänger wird hiermit die Björn-Steiger-Stiftung in Winnenden benannt.

§4 [Mitgliedschaft]

Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie sich bereit erklärt, die Vereinsziele und -zwecke aktiv zu unterstützen.
Durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand kann die Mitgliedschaft erworben werden. Wird der Antrag vom Vorstand abgelehnt, kann der Antragsteller eine schriftliche Beschwerde einreichen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Beschränkt geschäftsfähige Personen müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben und eine Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters haben, um Mitglied im Verein zu werden.
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Durch einen Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) gegen den §2 oder §3 verstoßen hat,
b) die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt,
c) das Ansehen des Vereins beschädigt hat, oder
d) den Vereinsbeitrag drei Wochen nach der ersten schriftlichen Mahnung der letzten bekannten Adresse des Mitgliedes nicht geleistet hat.

Die Gründe des Ausschlusses sind an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes zu senden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen schriftlich Beschwerde beim Vorstand einreichen. Das Mitglied kann sich dann auf der nächsten Mitgliederversammlung rechtfertigen und eine Stellungnahme abgeben. Die Mitgliedsversammlung entscheidet dann in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Bis zu einer Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§5 [Mitgliedsbeiträge]

Jedes Mitglied hat monatlich einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch den Vorstand einstimmig festgelegt. Die Mitgliedsversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen neuen Betrag festlegen.
Befindet sich ein Mitglied zwei Wochen in Verzug, so ruhen seine Vereinsrechte bis zur Zahlung. Danach wird eine Mahnung an das Mitglied schriftlich an die letzte bekannte Adresse geschickt. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung unzustellbar ist.
§6 [Organe des Vereines]

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmübertragung ist nicht möglich. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt. Über die Beratungen ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§7 [Die Mitgliederversammlung]

Bei der Mitgliedsversammlung sind alle Vereinsmitglieder mit einer Stimme beteiligt.
Es wird mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliedsversammlung abgehalten (Jahreshauptversammlung).
Der Vorstand lädt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung die Mitglieder schriftlich in Form einer E-Mail oder auf Wunsch als Postbrief ein. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse geschickt wurde.
Die Tagesordnung ist den Mitgliedern im Einladungsschreiben bekannt zu geben. Zusätzlich wird es in den elektronischen Medien des Vereines bekannt gegeben.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliedsversammlung schriftlich weitere Angelegenheiten der Tagesordnung anfügen. Über Anträge, die später gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können schriftlich beim Vorstand einberufen werden, wenn dies von 20% der Mitglieder beantragt wird. Der Antrag muss Gründe für die Einberufung der Mitgliedsversammlung enthalten. Der Vorstand muss binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die nicht erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei einer Mitgliedsversammlung muss ein Wahlleiter gewählt werden, der durch die einfache Mehrheit gewählt wird.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Wahlleiter bestimmt. Wenn 20% der Mitgliedsversammlung eine geheime Wahl wünscht, so ist diese durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung muss Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines mit mindestens 80% der Stimmen der Mitgliedsversammlung beschließen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch den Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
Auf der Jahreshauptversammlung nimmt die Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht entgegen und entlastet den Vorstand. Auf Antrag der Mitgliederversammlung können bis zu zwei unabhängige Rechnungsprüfer gewählt werden, die nicht Mitglied im Verein sind. Die Rechnungsprüfer dürfen die nötigen Unterlagen einsehen und der Mitgliedsversammlung einen Bericht abgeben.
§8 [Der Vorstand]

Der Vorstand besteht aus sechs Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart, sowie dem Jugendgruppenleiter und dem stellvertretenden Jugendgruppenleiter. Der Vorstand besteht im Sinne des §26, Abs.2 BGB aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schriftführer, sowie dem Kassenwart.
Dem Kassenwart stehen 2 Kassenprüfer zu Verfügung, welche bei Bedarf durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden.
Der Vorstand ist für alle Beschlüsse in Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht dem Beschluss der Mitgliederversammlung bedürfen. Außerdem führt der Vorstand die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung aus.
Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern tritt der Vorstand zusammen.
Bei mindestens drei anwesenden Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei dringenden Angelegenheiten kann ein Antrag auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zugestimmt haben. Fernmündliche oder schriftliche Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und müssen bei der nächsten Vorstandsversammlung unterzeichnet werden.
Gerichtlich oder außergerichtlich wird der Verein von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Beim Rücktritt eines Vorstandsmitglieds wählt die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied.

§9 [Inkrafttreten]

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.